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LSG Hessen, 27.03.2015 - L 2 R 386/14 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 24.10.2014 - S 10 R 430/13
- LSG Hessen, 27.03.2015 - L 2 R 386/14
- BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH
Wird zitiert von ...
- SG Marburg, 11.04.2023 - S 4 R 110/22 Aus diesen Gründen ist die an die Rentenanpassungsmitteilung anknüpfende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage, die auf Feststellung eines höheren Rentenstammrechts zielt, unzulässig, da der Kläger nicht wie erforderlich gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG als Voraussetzung einer zulässigen Klage behaupten kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung gerade hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens beschwert zu sein (LSG Hessen, Urt. v. 27.03.2015 - L 2 R 386/14 m. w. N.).